AGB-ZT
Stand: 1.11.2010
Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen für ZiviltechnikerInnen-Leistungen (kurz AGB-ZT)
I. Geltung
Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen
Verträge des Ziviltechnikerbüros (der Ziviltechnikergesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer
privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende
oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es
sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte
zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
A) Unsere (Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder
anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden
udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben
werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen
etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen
wurde.
B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom
Vertragspartner/von der Vertragspartnerin genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch
achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen Vertrages ergibt sich
primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB-ZT. Der Pkt II. A)
1 und 2 Satz und B) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
III. Honorar
A) Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des
Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern
sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten
Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher
Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere,
für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten,
wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so sind
wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Pkt III B) gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften.
C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin zuzurechnen
sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere
infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter
Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu
vergüten.
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IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in
der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen,
die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang
beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug
eines Skontos nicht zulässig.
B) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
V. Vertragsrücktritt
A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen
wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate
durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB.
B) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen weiteren
Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
C) Tritt der Vertragspartner/die Vertragspartnerin – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück
oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages
zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A)
letzter Satz.
D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht uns nur das Entgelt
für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
E) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung
des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen.
Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso
fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin
zu ersetzen.
VII. Eigentumsvorbehalt
A) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt
übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit
zur Zurücknahme berechtigt.
B) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
C) Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges,
des Verlustes oder der Verschlechterung.
VIII. Aufrechnungsverbot
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A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund
auch immer, ist unzulässig.
B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
Pkt VIII A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
IX. Urheberrecht
A) Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen
und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der Auftraggeber/
die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur
unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.
B) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge der Auftragsabwicklung
(auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie
können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.
X. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen
A) Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei
wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wir sind
verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer Vertragspartnerin auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen
dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.
Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete
Haftung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers
der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzen EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver
EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.
B) Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den/die
AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/
die Vertragspartnerin von unserer Verwahrungspflicht befreien.
XI. Zurückbehaltung
Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen
der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen
Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.
Pkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XII. Terminverlust
A) Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart,
dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen
Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
B) Pkt XII gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch
nur eine rückständige Teilleistung des/der AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir
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den/die AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes
gemahnt haben.
XIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
A) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen
eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener
Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des/der AG, die auf Behebung
des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche
in Verzug geraten sind.
B) Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme
schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung
schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere
Leistung als genehmigt. Die Punkte XIII A) und B) gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
C) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss
der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
D) Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des/der
AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass wir
in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen. Wir können von
der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener
Frist in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin zumutbaren Weise eine Verbesserung
bewirken oder das Fehlende nachtragen.
XIV. Schadenersatz
A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen
von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.
B) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch
binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist
vorsieht.
Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten
auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches
geltend gemacht wird.
C) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe
durch uns zur Ausführung verwendet werden.
D) Betreffend Pkt XIV A) sowie B) erster Satz gelten für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes die dort festgelegten Regelungen.
XV. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische
Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist
das an unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Pkt XV letzter
Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVI. Erfüllungsort
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Erfüllungsort ist unser Kanzleisitz.
XVII. Adressänderung
Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als
zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.